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Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Mainz e.V. - Vereinsregister-Nr. 90 VR 3604 - § 1 Name und Sitz 1. Der Verband führt den Namen „Stadtfeuerwehrverband Mainz e. V.“. 2. Der Verband hat seinen Sitz in Mainz. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und in das Vereinsregister unter der Nummer 90 VR 3604 beim Amtsgericht Mainz eingetragen. 3. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Zweck 1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere durch:
2. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. 3. Der Stadtfeuerwehrverband Mainz ist Mitglied im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz.
§ 3 Mitglieder 1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind:
2. Fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen. 3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Auflösung des Verbandes. 4. Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher durch Einschreiben dem
Verbandsvorsitzenden erklärt worden ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche an das Vermögen des Stadtfeuerwehrverbandes Mainz. 5. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen des Stadtfeuerwehrverbandes oder des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz oder des Deutschen Feuerwehrverbandes verstößt. Über den Ausschluß beschließt nach Feststellung des Tatbestandes der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung an, die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. 6. Die Jugendfeuerwehren innerhalb der Mitglieder nach § 3 Punkt 1 bilden die „Jugendfeuerwehr und sind ein Teil des Stadtfeuerwehrverbandes Mainz. Die Jugendfeuerwehr gibt sich eine Jugendordnung im Sinne der Musterordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband. Die Jugendordnung, wird durch die Verbandsversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes Mainz bestätigt. Der Stadtjugendfeuerwehrwart ist Mitglied im Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes. Im Verhinderungsfall wird er durch einen seiner Stellvertreter im Vorstand vertreten. Die Vertreter der Jugendfeuerwehr müssen volljährig sein. Die Haushaltsführung der Jugendfeuerwehr Mainz wird dem Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes Mainz vorgelegt. 7. Der Stadtfeuerwehrobmann wird durch die Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren gewählt und ist Mitglied im Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes.
§ 4 Rechte und Pflichten 1. Die Mitglieder nach § 3 haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Stadtfeuerwehrverband Mainz im Rahmen seiner Möglichkeiten. 2. Den Mitgliedern des Verbandes steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Stadtfeuerwehrverbandes Mainz und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei Durchführungen seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 5 Ehrenmitglieder 1. Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Organe 1. Organe des Verbandes sind:
2. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes können gewählt werden bis zu dem Jahr, in dem sie das im LBKG festgeschriebene aktive Dienstalter erreicht haben. Für ausscheidende Mitglieder des Vorstandes ist in der nächsten Verbandsversammlung die Nachwahl vorzunehmen. 3. Es können nur Mitglieder gemäß § 3 Punkt 1.1 bis 1.2 gewählt werden. Wählbar zum Vorstand sind nur Mitglieder, die einer Feuerwehr angehören, sowie Einzelpersonen des Feuerwehrwesens, die von der Stadt Mainz dazu verpflichtet werden.
§ 7 Die Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung besteht aus:
2. Die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 entsenden für je angefangene 10 (zehn) Mitglieder, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden sind, einen Delegierten. Die Delegierten der Jugendfeuerwehren werden durch die Verbandsversammlung des Stadtjugendfeuerwehrverbandes gewählt, wobei je angefangene 50 (fünfzig) Mitglieder der in § 3 genannten Jugendfeuerwehr je ein Delegierter zu benennen ist. Die Feuerwehrkapellen und Spielmannszüge entsenden für je angefangene 20 (zwanzig) Mitglieder, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden sind, einen Delegierten. 3. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Übertragung eines Stimmrechtes an ein Mitglied der gleichen Mitgliedsfeuerwehr ist zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefaßt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten. Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Verbandsversammlung selbst. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil. Sie haben kein Stimmrecht. 4. Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet, der sie jährlich mindestens einmal einberuft. Die Einberufung muß spätestens vierzehn Tage vor dem Termin durch Mitteilung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Delegierten ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen. 5. Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. 6. Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefaßten Beschlüsse enthält (Ergebnisprotokoll). Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und wird veröffentlicht.
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
![]() § 9 Der Verbandsvorstand 1. Der Verbandsvorstand besteht aus:
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Verbandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Verbandsvorsitzenden. 3. Der Vorsitzende mit seinen beiden Stellvertretern, der Schriftführer und der Kassenverwalter bilden den geschäftsführenden Vorstand. 4. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eines Geschäftsführers bedienen. Die Funktion des Geschäftsführers kann in Doppelfunktion ausgeübt werden. 5. Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder, außer der Stadtfeuerwehrobmann und der Stadtjugendfeuerwehrwart, werden von der Verbandsversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Stadtfeuerwehrobmann und der Stadtjugendfeuerwehrwart sind auf Grund ihrer Funktion Mitglied im Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes. 6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 7. Der Verbandsvorstand beschließt nach Bedarf über die Bildung von Fachausschüssen und deren personelle Besetzung. Den Vorsitz in diesen Fachausschüssen hat jeweils der vom Verbandsvorsitzenden berufene Fachreferent. Die Fachreferenten werden zu den Verbandsvorstandssitzungen eingeladen, sie haben dort beratende Funktion. 8. Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr oder wenn dies von der Hälfte der Mitglieder beantragt wird einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens vierzehn Tage betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet. 9. Der Verbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 10. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefaßten Beschlüsse enthält (Ergebnisprotokoll). Sie ist vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichen und jedem Vorstandsmitglied zur Verfügung zu stellen.
§ 10 Aufgaben des Verbandsvorstandes
![]() § 11 Finanzierung und Verwaltung
1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:
2. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfts verantwortlich. Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 250,- DM ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall, einer seiner Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Die Kassen- und Buchprüfung ist jährlich von den Kassenprüfern vorzunehmen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die erfolgte Kassenprüfung. 3. Der Beitrag der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl ihrer aktiven Feuerwehrangehörigen im Sinne des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG), vom Eintrittsalter bis zum Höchstalter. Mitglieder der Feuerwehrkapellen, der Spielmannszüge und der Alterskameraden zahlen den halben Mitgliedsbeitrag. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren sind beitragsfrei. Einzelpersonen des Feuerwehrwesens bezahlen den gleichen Mitgliedsbeitrag wie die aktiven Feuerwehrangehörigen. Fördernde Mitglieder zahlen einen um fünfzig Prozent erhöhten Beitrag der aktiven Feuerwehrangehörigen. 4. Die durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und freiwilligen Zuwendungen aufkommenden Verbandsgelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Für die Förderung größerer Projekte können Rücklagen gebildet werden. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; Barauslagen werden erstattet. Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten beschließt die Verbandsversammlung.
§ 12 Auflösung 1. Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung, in der 3/4 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entscheiden. 2.Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe in der Stadt zu verwenden hat. 3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Schlußbestimmung Diese Satzung wurde am 26. März 1999 durch die Verbandsversammlung beschlossen und tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgerichtes Mainz in Kraft. Mainz, den 07. Juli 1999 ![]() |
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